Die UIPCG
(Internationaler Verband der Konditoren, Confiseure und Speiseeis
Hersteller) wurde im
Mitgliedsländer Stand 1 Januar 2008: ÖSTERREICH, BRASILIEN, ZYPERN, TSCHECHISCHE REPUBLIK, DÄNEMARK, FINNLAND, DEUTSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, JAPAN, NIEDERLANDE, NORWEGEN, POLEN, PORTUGAL, SCHWEDEN, SCHWEIZ, TAIWAN, KOREA Vorstand der UIPCG vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 Gewählt bei der Generalversammlung in London, 7. Oktober 2011 Präsident Generalsekretär Kassier Mitglieder des Vorstands Ehren Präsidenten Kassenprüfer Name und Sitz Artikel 1 1. Der Verband führt den Namen Internationaler Verband der Konditoren, Confiseure, Zuckerbäcker und Speiseeishersteller (UIPCG, Abkürzung des französischen Namens). 2. Der Sitz des Verbandes ist in Luxemburg. 3. Der Sitz des Sekretariats wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode festgelegt. Eine Verlegung innerhalb der Wahlperiode kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen und bedarf der Mehrheit gemäß Artikel 19 Absatz 4. 4. Der Sitz der Bankverbindung und des Kassiers wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode festgelegt. Eine Verlegung innerhalb der Wahlperiode kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen und bedarf der Mehrheit gemäß Artikel 19 Absatz 4. ACCOUNT Offizielle Sprachen Artikel 2 1. Die offiziellen Sprachen des internationalen Verbandes sind Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch. 2. Bei Auslegungsschwierigkeiten dieser Satzung gilt die deutsche Fassung. Aufgaben Artikel 3 Der internationale Verband hat die Aufgabe: 1. Mit allen Mitteln die Interessen der Konditoren, Confiseure, Zuckerbäcker und Speiseeishersteller zu vertreten, und zwar auf internationaler und nationaler Ebene bei den zuständigen Behörden, Institutionen und Organisationen im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, berufsbildenden und erzieherischen Bereich. 2. Die angeschlossenen Mitgliedsverbände in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßigen Aufgaben zu unterstützen. 3. Die Konditoren, Confiseure, Zuckerbäcker und Speiseeishersteller zur Herstellung qualitativ hochwertiger Erzeugnisse anzuhalten und das Ansehen der Mitglieder in der Öffentlichkeit zu stärken. Mitgliedschaft Artikel 4 Die offiziellen nationalen Verbände der genannten Handwerke sind berechtigt, Mitglied des Internationalen Verbandes zu werden. Artikel 5 Der Antrag auf eine Mitgliedschaft im Internationalen Verband ist schriftlich an das Generalsekretariat zu richten. Dieser Antrag kommt auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Artikel 6 1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. 2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, gem. Artikel 7, dem Ausschluss gem. Artikel 8, oder wenn die satzungsgemäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weggefallen sind. Artikel 7 Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Internationalen Verband kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Generalsekretariat schriftlich angezeigt werden. Das Generalsekretariat hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten. Artikel 8 1. Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere aus dem
Internationalen Verband ausgeschlossen werden, wer: 1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder
satzungsgemäßige Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des
Internationalen Verbandes nicht befolgt. Artikel 9 Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Internationalen Verband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Artikel 10 Jedes Mitglied hat abgesehen von Artikel 13 gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 11 Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Internationalen Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßigten Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Internationalen Verbandes zu befolgen, solange die eigene nationale Gesetzgebung nicht anders bestimmt. nach oben Wahl- und Stimmrecht Artikel 12 Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der Mitglieder. Artikel 13 Jedes Mitglied hat mindestens einen Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Zahlt das Mitglied bis zu 1.000 Euro so bleibt es bei einem Vertreter, zahlt das Mitglied bis zu 2.000 Euro, erhält das Mitglied zwei Vertreter, zahlt das Mitglied über 2.000 Euro, erhält das Mitglied drei Vertreter. Die auf ein Mitglied entfallenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Artikel 14 1. Ein Vertreter eines Mitgliedes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beiträge des Mitglieds der dem Zeitpunkt der Abstimmung vorangegangenen Rechnungsjahre, nicht auf dem offiziellen Konto des Internationalen Verbandes (UIPCG) eingegangen sind. 2. Das Generalsekretariat hat dem Mitglied zum Nachweis der Zahlung eine Bescheinigung zu schicken. Organe Die Organe des Internationalen Verbandes sind: 1. Die Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung Artikel 16 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Internationalen Verbandes, soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind. 2. Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen 1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von
Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind Artikel 17 Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/4 der Stimmen aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt. Artikel 18 1. Das Generalsekretariat lädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, mindestens acht Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. 2. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. 3. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Generalsekretär, im Verhinderungsfalle durch deren Vertreter, zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern zuzuschicken. Falls innerhalb von zwei Monaten keine Beanstandungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Abstimmungen über Beschlüsse müssen eindeutig als solche bezeichnet werden. Der Inhalt der Beschlüsse muss vor der Abstimmung schriftlich festgelegt und die Stimmabgabe einzeln protokolliert werden. 4. Die Zustellung aller Schriftstücke erfolgt an die offizielle Geschäftsstelle des Mitgliedes. Änderungen der Zustelladresse sind dem Generalsekretariat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Artikel 19 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied durch ein anderes mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 2. Sollte im Ausnahmefall nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein, kann auf mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden sofort eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Für folgende Angelegenheiten, die bereits bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet werden müssen, ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 1. Auflösung des Internationalen Verbandes Artikel 20 Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Vorstand Artikel 21 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem zuletzt ausgeschiedenen Präsidenten, dem Kassier, und den Delegierten von fünf gewählten Mitgliedern. Ein Angestellter eines Mitglieds ist nicht als Präsident oder Stellvertreter wählbar. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, im Falle der Verhinderung des Stellvertreters ein von der Mehrheit gewähltes Mitglied des Vorstandes. 2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden zulässig. Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. Artikel 22 1. Der Präsident des Vorstandes und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen, mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist in diesem Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 2. Die Wahl des Präsidenten des Vorstandes findet unter Leitung des von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter der Leitung des Präsidenten statt. Artikel 23 1. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder einberufen werden. 2. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied des Vorstandes von einem anderen Vorstandsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall sind alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zu verständigen und eine Frist von mindestens acht Tagen zur Abgabe der Stimmen zu setzen. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten analog. 6. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär, im Verhinderungsfall durch deren Vertreter zu unterzeichnen. Sie ist allen Mitgliedern, ausgenommen vertrauliche Angelegenheiten, zuzuschicken. Artikel 24 Der Präsident (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) und der Generalsekretär vertreten gemeinsam den Internationalen Verband (UIPCG). Artikel 25 1. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen des Internationalen Verbandes, soweit sie nicht durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 2. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Generalsekretär. Insoweit vertritt er alleine den Internationalen Verband. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle anfallenden Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. 3. Der Präsident und der Generalsekretär bevollmächtigen den Kassier, Zahlungen zu leisten. 4. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. 5. Der Vorstand kann für spezielle Fragen Arbeitskreise einrichten oder Experten für spezielle Angelegenheiten hinzuziehen. Kassenrevisor Artikel 26 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben die Aufgabe, die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Generalsekretär/Generalsekretariat Artikel 27 1. Der Internationale Verband errichtet ein Generalsekretariat, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Dieser hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben des Generalsekretariats und für die ordnungsgemäße Erledigung aller Arbeiten verantwortlich. Der Generalsekretär ist zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen. 2. Der Vorstand wählt für die Dauer einer Wahlperiode mit einfacher Mehrheit den Generalsekretär. 3. Der Generalsekretär kann innerhalb der Wahlperiode nur aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abberufen werden. 4. Der Generalsekretär erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung die vom Vorstand festgelegt wird. Beiträge Artikel 28 1. Die dem Internationalen Verband erwachsenen Kosten sind, soweit sie aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Kosten für Reisen, Unterbringung und andere Kosten, die den Mitgliedern des Verbandes und oder den Delegierten der Mitglieder entstehen, werden von der Union nicht erstattet. 2. Der von jedem Mitglied zu entrichtende Beitrag richtet sich nach einem vom Vorstand aufzustellenden Schlüssel. Er wird bei der Feststellung des Haushaltplanes von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. 3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden. 4. Tritt im Laufe des Rechnungsjahres ein Mitglied der Union bei, so kann der Vorstand den Beitrag entsprechend der Restzeit des Jahres festsetzen. 5. Die Auslagen, wie Reisekosten und Übernachtung des Kassiers und des Generalsekretärs gehen zu Lasten der UIPCG. Haushaltsplan/Jahresrechnung Artikel 29 1. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Vorstand des Internationalen Verbandes hat alljährlich über den zur Erledigung der Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Der Vorstand des Internationalen Verbandes ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Artikel 30 Der Vorstand des Internationalen Verbandes hat innerhalb der ersten Hälfte des Rechnungsjahres eine Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen und nach Prüfung durch die Kassenrevisoren der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen. Änderung der Satzung Artikel 31 1. Anträge auf Änderung der Satzung des Internationalen Verbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen, sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern gleichzeitig mit der Tagesordnung bekanntzugeben. 2. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung des Internationalen Verbandes ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich. Auflösung des Internationalen Verbandes Artikel 32 1. Anträge auf Auflösung des Internationalen Verbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben. 2. Der Beschluss der Auflösung des Internationalen Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung 2/3 der Stimmen aller Mitglieder nicht erschienen so ist binnen vier Monten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen gefasst werden kann. Artikel 33 1. Im Falle der Auflösung des Internationalen Verbandes sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Jahr an die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidatoren zu zahlen. 2. Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird den Mitgliedern entsprechend ihrer jährlichen Beitragszahlung zur Verfügung gestellt, unter der Voraussetzung, dass ihre Beitragsverpflichtungen erfüllt sind. Ehrenzeichen Artikel 34 1. Silberne Ehrennadel Ein nationaler Verband kann nach eigenem Ermessen die Silberne Ehrennadel der UIPCG an eine wichtige Persönlichkeit des Landes oder Verbandes vergeben. Die Nadel mit Urkunde kann gegen eine Gebühr beim Sekretariat angefordert werden. 2. Goldene Ehrennadel Muss vom nationalen Verband unter der Angabe der Verdienste und der Person schriftlich beim Sekretariat beantragt werden. Der Vergabe muss vom Vorstand zugestimmt werden. Die Nadel mit Urkunde wird gegen eine Gebühr zugestellt. Wettbewerbe Artikel 35 Die UIPCG organisiert in Zusammenarbeit mit den nationalen Verbänden und deren Messeveranstaltern: 1. Alle 2 Jahre an den geraden Jahreszahlen: Die Weltmeisterschaft unter 25 der jungen Konditoren, Confiseure, Schokoladen- und Speiseeishersteller. 2. Alle 2 Jahre an den ungeraden Jahreszahlen finden die "World Skills" statt. 3. Die Weltmeisterschaft der Meisterklasse der Konditoren, Confiseure, Schokoladen- und Speiseeishersteller findet je nach Angebot aus den Mitgliedländern statt. Die Wettbewerbe können nur unter der Voraussetzung stattfinden, wenn sich mindestens 12 Nationen beteiligen. Beschlossen und genehmigt auf der Generalversammlung am 21. Oktober 1999 in Brünn. gez. Otto Kemmer gez. Robert Widmann Präsident / Generalsekretär Satzung geändert am 21. Juni 2003 in St. Gallen. gez. Dr. Paulus Stuller gez. Robert Widmann |